Archive for month: Januar, 2018

Anton Schlecker und die Restschuldbefreiung

29 Jan
29. Januar 2018

Ein advokatischer Winkelzug oder echte Reue? Anton Schlecker, ehemaliger Drogeriekönig, bleibt auf einer Milliarde Euro Schulden sitzen. Er selbst hat den im Rahmen der Insolvenz möglichen Antrag auf eine Restschuldbefreiung zurückgezogen. Diese räumt einem insolventen Unternehmen die Möglichkeit ein, sechs Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, von seinen Schulden befreit zu werden, wenn es diese nicht begleichen kann.

Gläubiger waren schon in Stellung

Der Antrag hatte jedoch kaum eine Chance auf eine gerichtliche Genehmigung. Von den über 23.000 Gläubigern hätte mindestens einer einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Aufgrund der Verurteilung des Drogerieunternehmers wegen Bankrott gilt es als mehr als wahrscheinlich, dass Gläubigerklagen eingegangen wären und das Gericht Restschuldbefreiung versagt hätte.

Keine besonderen Konsequenzen für Schlecker

Besondere Konsequenzen hat das für Schlecker nicht. Er darf kein Vermögen mehr aufbauen und muss alle zwei Jahre seine Vermögenswerte offenlegen und nachweisen, dass er die Gläubigerforderungen nicht mehr erfüllen kann.

Verjährung von Verlustscheinen

25 Jan
25. Januar 2018

Schuldner, die auf die am 1. Januars 1997 in Kraft tretende Verjährungsfrist von Verlustscheinen – ausgestellt vor 1997 – hofften, sehen sich leider enttäuscht. Zahlreiche Gläubiger hatten die Verjährungsfrist ganz geschickt unterbrochen, indem sie vor Ablauf des Jahres 2016 ein neues Betreibungsbegehren, inklusive Rückzug der Betreibung, ans Betreibungsamt schickten. Über 100’000 Betreibungen mehr wurden gegenüber dem Vorjahr in 2016 eingeleitet.

Rechtmässigkeit der Vorgehensweise

Mit dieser Vorgehensweise sparten die Gläubiger zudem Geld, da das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl dem Schuldner zustellen musste. Das zurückgezogene Betreibungsbegehren kostet nur fünf Franken und brauchte lediglich protokolliert werden. Ein Zahlungsbefehl schlägt mit bis 400 Franken deutlich höher auf.

Doch ist diese Billigmethode hinreichend, um die Verjährung eines Verlustscheins zu unterbrechen, war eine der Kernfragen, die sich u.a. der beobachter.ch stellte und befragte dazu Rechtsexperten. Viele Antworten klingen kompliziert. Um es vereinfacht zu sagen, die Rechtslage ist nicht eindeutig. Zum Teil müssen das Gerichte die klären.

Antworten auf häufige Fragen

Ein vom Betreibungsamt erst Anfang Januar zugestellter Verlustschein ist nicht verjährt. Entscheidend ist die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt. Geschah dies seitens des Gläubigers vor Ende 2016 postalisch oder beim Betreibungsamt direkt wurde die Verjährungsfrist unterbrochen.

Die Gültigkeit eines Verlustscheins hängt nicht davon ab, ob der Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl erhalten hat. Der Verlustschein ist nicht verjährt. Wenn der Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren auch den Rückzug der Betreibung eingereicht hat, stellt das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl zu.

Als Schuldner können Sie einen Rechtsvorschlag erheben, wenn der Verlustschein trotz Verjährung betrieben wird.

Verlustscheine, die mehr als 20 Jahre alt sind dürfen im Auszug nicht mehr erscheinen.

Weitere Auskünfte erteilt das jeweilige Betreibungsamt.

Privatkonkurs ja oder nein?

09 Jan
9. Januar 2018

Schuldner, die einen Privatkonkurs gegen sich selbst in Erwägung ziehen, sollten ein paar Dinge beachten. Der grundsätzliche Vorteil eines Privatkonkurses ist zwar, dass laufende Betreibungen oder Lohnpfändungen eingestellt werden, jedoch das Problem damit nicht vom Tisch ist. Macht eine Privatperson in der Schweiz Konkurs, sind ihre Verbindlichkeiten und Schulden keineswegs getilgt. Am festgesetzten Stichtag der Privatkonkurses werden Aktive und Schulden gegenübergestellt. Vorhandene Mittel des Schuldners werden an die Gläubiger ausbezahlt. Für die verbleibenden offenen Verbindlichkeiten werden Konkursverlustscheine an die Gläubiger verteilt, die erst nach zwanzig Jahren verjähren. Der Gläubiger kann zudem jederzeit einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt einreichen. Man bleibt im Schuldenhamsterrad stecken.

Für den Konkurs braucht man ein gutes Budget

Sinnvoll ist ein Insolvenzverfahren, wenn die überschuldete Person genug verdient, um die lebensnotwendigen laufenden Ausgaben zu bestreiten, jedoch keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht. Mit einem Privatkonkurs erklärt sich der Schuldner als zahlungsunfähig. Das vorhandene Vermögen wird verwertet und auf die Gläubiger verteilt. Er muss mit einem geringen pfändungsfreien Betrag auskommen. Und das über sieben lange Jahre. Wer den Privatkonkurs anmeldet, darf sich nicht neu verschulden. Eine Konkurseröffnung beim Konkursamt oder Bezirksgericht ist teuer. Der Schuldner muss das Verfahren vorfinanzieren. Kantonsabhängig sind das 4.000 Franken oder auch mehr. Unerlässlich ist eine Liste aller Gläubiger.

Schuldenregulierung durch Finanzsanierung

Diese Kosten können sich Schuldner sparen, indem sie zum Beispiel ihre Schulden über eine Finanzsanierung abwickeln. Diese hilft dabei, Zahlungen an die Gläubiger gemäss den Budgetmöglichkeiten des Schuldners zu tätigen und einem drohenden Mahnverfahren, Zahlungsbefehl oder Privatkonkurs entgegenzuwirken.