PARLAMENTSENTSCHEIDUNG IN DER SCHWEIZ:
REGISTEREINTRÄGE SOLLEN KÜNFTIG LEICHTER VERSCHWINDEN
Dazu auch nochmal ein Hinweis zu unserem Beitrag vom 27. November 2016 zum Thema SCHUFA: VOR EINEM NEGATIVEN SCHUFA-EINTRAG BEWAHREN!
Bisher wurden auch grundlose Betreibungen im amtlichen Register vermerkt – was zu Problemen führen konnte. Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament nun definitiv entschieden, dass künftig zu Unrecht Betriebene per Gesuch die Beseitigung des Registereintrags verlangen können. Ungerechtfertigte Betreibungen sollen im Auszug nicht mehr erscheinen. Das bedeutet: wer betrieben wird und die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag gestoppt hat, kann nach drei Monaten ein Gesuch stellen, dass die Betreibung im Auszug nicht erscheint. Dies aber nur unter der Bedingung, dass der Gläubiger nicht versucht, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
ERFOLGLOS GEGEN UNGERECHTFERTIGTE REGISTEREINTRÄGE GEWEHRT
Betroffene konnten sich zwar bisher gegen einen ungerechtfertigten Eintrag wehren. Doch der Weg zum sauberen Register war aufwendig und der Erfolg nicht garantiert. Wehrte man sich mit eingeschriebenen Briefen gegen die ungerechtfertigten Rechnungen und Mahnungen, erhielt man einen Zahlungsbefehl seitens des Betreibungsamts. Es gab dann die Möglichkeit Rechtsvorschlag gegen die ungerechtfertigte Betreibung zu erheben. Auf einem Betreibungsregisterauszug erschienen die Zahlungsbefehle aber weiterhin. Das konnte mühsam werden. Wer zum Beispiel eine neue Wohnung sucht oder einen Kredit aufnehmen wollte, hatte schlechte Karten. Mögliche weitere Varianten um auf den einen ungerechtfertigten Eintrag zu reagieren hatte so ihre Vor- und Nachteile. Oft brauchte das Zeit und Geld und unter Umständen musste man am Ende die bestrittene Forderung bezahlen, oder es waren schriftliche Beweise erforderlich und sogar Gerichts- oder Anwaltskosten konnten anfallen.
KEIN ERSCHEINEN MEHR IM BETREIBUNGSAUSZUG
Das hat das Parlament nun definitiv entschieden. Vor ziemlich genau sieben Jahren am 11. Dezember 2009 forderte der damalige Tessiner FDP-Ständerat Fabio Abate die «Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle». Letzten Freitag, den 16. Dezember 2016 sind National- und Ständerat seiner parlamentarischen Initiative gefolgt und haben in der Schlussabstimmung mit 37 zu 6 Stimmen folgender Regel zugestimmt:
«Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.» Vorschlag zur Anpassung des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Übersetzt bedeutet die neue Regel:
Wer betrieben wird und die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag gestoppt hat, kann nach drei Monaten ein Gesuch stellen, dass die Betreibung im Auszug nicht erscheint. Dies aber nur unter der Bedingung, dass der Gläubiger nicht versucht, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
SCHAFFUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE RASCHE LÖSCHUNG
Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist. Finanzsanierungsunternehmen wie die Falkenberg Unternehmensgruppe GmbH oder die Centurio Finanz AG helfen dabei die Interessen der betroffenen Personen zu wahren. Die Finanzexperten helfen dabei Rechtsvorschlag zu erheben und rechtzeitig das zielführende Gesuch zu stellen, sowie und darauf kommt es primär an, die Gespräche mit Gläubigern zu führen, damit dieser nicht versucht, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dafür sind die Erfahrungswerte von Verhandlungsexperten erforderlich und förderlich. Es wäre fahrlässig sich nicht helfen zu lassen.
Also stellen Sie doch kostenlos eine Anfrage unter: https://www.falkenberg-gruppe.ch/anfrage/ und https://www.centurio-finanz.ch/anfrage/ und lassen Sie sich die Unterstützung der Falkenberg Unternehmensgruppe GmbH und Centurio Finanz AG zu Gute kommen, damit auch Sie, wenn Sie ungerechtfertigt Registereinträge haben von der neuen Parlamentsentscheidung profitieren könne.
Lesen Sie hier die ENTWURFSBEGRÜNDUNG von Fabio Abate:
Nach Artikel 38 Absatz 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung „die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind“. Doch leider wird dieses gesetzlich verbriefte Recht häufig missbraucht: Eine Betreibung wird unbegründeter Weise eingeleitet, ohne dass überhaupt eine Schuld besteht. Dadurch entstehen den Personen, die sich unbegründet einer Betreibung ausgesetzt sehen, wie bereits im oberen Teil des Textes angedeutet, beträchtliche Schwierigkeiten. So kommt es vor, dass diese Personen bei wichtigen Geschäften offensichtliche Nachteile erleiden, etwa beim Abschluss eines Mietvertrags – der oft nur möglich ist, wenn die Mieterin oder der Mieter ihre oder seine Zahlungsfähigkeit belegen kann – oder auch auf der Stellensuche oder im sensiblen Bereich der öffentlichen Aufträge. Wer nach Artikel 85a SchKG feststellen lassen will, dass die Schuld nicht besteht, muss ein beschleunigtes Rechtsverfahren anstrengen.
Die gesetzliche Regelung führt noch in einem anderen Sinne zu Problemen. So muss der mutmassliche Gläubiger für ein Betreibungsverfahren über einen Betrag von 5 000 000 Franken einen Gebührenvorschuss von weniger als 500 Franken leisten. Hingegen ist für die entsprechende Aberkennungsklage nach Artikel 85a SchKG die Spruchgebühr vorzuschiessen, und diese kann bis zu 50 000 Franken betragen. Bei der Löschung eines ungerechtfertigten Betreibungsverfahrens erwachsen den Personen, die das Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen, also auch erhebliche finanzielle Nachteile, und dies unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestand oder bereits getilgt wurde. Hinzu kommt noch die Dauer des ganzen Verfahrens.
Weitere Informationen unter:
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20090530