Verjährung von Verlustscheinen
Schuldner, die auf die am 1. Januars 1997 in Kraft tretende Verjährungsfrist von Verlustscheinen – ausgestellt vor 1997 – hofften, sehen sich leider enttäuscht. Zahlreiche Gläubiger hatten die Verjährungsfrist ganz geschickt unterbrochen, indem sie vor Ablauf des Jahres 2016 ein neues Betreibungsbegehren, inklusive Rückzug der Betreibung, ans Betreibungsamt schickten. Über 100’000 Betreibungen mehr wurden gegenüber dem Vorjahr in 2016 eingeleitet.
Rechtmässigkeit der Vorgehensweise
Mit dieser Vorgehensweise sparten die Gläubiger zudem Geld, da das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl dem Schuldner zustellen musste. Das zurückgezogene Betreibungsbegehren kostet nur fünf Franken und brauchte lediglich protokolliert werden. Ein Zahlungsbefehl schlägt mit bis 400 Franken deutlich höher auf.
Doch ist diese Billigmethode hinreichend, um die Verjährung eines Verlustscheins zu unterbrechen, war eine der Kernfragen, die sich u.a. der beobachter.ch stellte und befragte dazu Rechtsexperten. Viele Antworten klingen kompliziert. Um es vereinfacht zu sagen, die Rechtslage ist nicht eindeutig. Zum Teil müssen das Gerichte die klären.
Antworten auf häufige Fragen
Ein vom Betreibungsamt erst Anfang Januar zugestellter Verlustschein ist nicht verjährt. Entscheidend ist die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt. Geschah dies seitens des Gläubigers vor Ende 2016 postalisch oder beim Betreibungsamt direkt wurde die Verjährungsfrist unterbrochen.
Die Gültigkeit eines Verlustscheins hängt nicht davon ab, ob der Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl erhalten hat. Der Verlustschein ist nicht verjährt. Wenn der Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren auch den Rückzug der Betreibung eingereicht hat, stellt das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl zu.
Als Schuldner können Sie einen Rechtsvorschlag erheben, wenn der Verlustschein trotz Verjährung betrieben wird.
Verlustscheine, die mehr als 20 Jahre alt sind dürfen im Auszug nicht mehr erscheinen.
Weitere Auskünfte erteilt das jeweilige Betreibungsamt.